10.01.2018 - Mit Urteil des Landgerichts Erfurt vom 08.11.2016 hat die Anwaltskanzlei Dr. Lubitz für einen Anleger ein obsiegendes Urteil gegen die Sparkasse Mittelthüringen erstritten. Die Berufung der Sparkasse Mittelthüringen gegen dieses Urteil wurde vom Thüringer Oberlandesgericht durch Beschluss vom 21.11.2017 als unzulässig verworfen. Somit wurde das Urteil des Landgerichts durch das Oberlandesgericht nochmals bestätigt.
Die Sparkasse Mittelthüringen hatte dem Anleger Beteiligungen an den Fondsgesellschaften "Merkur Gulf" mbH & Co. KG (Hannoversche Leasing Fonds 169) und "Augustenburg" mbH & Co. KG (Hannoversche Leasing Fonds 171) empfohlen. Die Sparkasse ist gegenüber dem Anleger zum Schadenersatz verpflichtet, weil diese nicht ordnungsgemäß über den Bezug von Rückvergütungen/Provisionen ("Kick-Back") aufgeklärt hat. Sie hat dem Anleger die gezahlten Anlagebeträge und das gezahlte Agio abzüglich der erhaltenen Ausschüttungen als Schadenersatz zu ersetzen. Ferner hat die Sparkasse den Anleger von dem Risiko, die erhaltenen Ausschüttungen (etwa im Falle der Insolvenz) zurückzahlen zu müssen, freizustellen.
Das Urteil ist rechtskräftig.