24.02.2016 - Mit Anerkenntnisurteil vom 19.02.2016 hat das Landgericht Osnabrück einem Kunden der Sparkasse Osnabrück Rückzahlung der geleisteten Vorfälligkeitszinsen zugesprochen.
Zur Begründung verwies die Richterin in der mündlichen Verhandlung auf die fehlerhafte Widerrufsbelehrung in dem Darlehensvertrag.
Auch die Aufhebungsvereinbarung, mit der die Zahlung der Vorfälligkeitszinsen festgelegt wurde, stehe, so die Richterin, nicht dem Widerrufsrecht des Darlehensnehmers entgegen.